2. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Bundesgericht seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. A.________ sei für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung für die anwaltlichen Verteidigungskosten zuzusprechen. 4. Die Zivil- und Schadenersatzklagen der Gesuchsgegner/Zivilkläger seien abzuweisen.