und einem dritten Täter am 27. Juni 2009 zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2015 (6B_762/2015) ab.