Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 257 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi und Ober- richter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt G.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gesuchsgegnerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger und Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF), Sozi- alamt (SOA) vertreten durch E.________ Zivilkläger Gegenstand Revisionsgesuch vom 30. Juni 2016 gegen das Urteil der 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015 (SK 14 13) Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 26. Juni 2015 (SK 14 13) sprach die 1. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2013 (P02 09 1431/1438/1440), A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) der versuchten schweren Körperverlet- zung, gemeinsam begangen mit F.________ und einem dritten Täter am 27. Juni 2009 zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2015 (6B_762/2015) ab. 2. Mit Revisionsgesuch vom 30. Juni 2016 (pag. 1 ff. bzw. pag. 243 ff.) gelangte der Gesuchsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und G.________, an das Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge: 1. In revisionsweiser Aufhebung des Entscheides der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 26.06.2015 sowie des Bundesgerichts vom 27.11.2015 sei A.________ freizu- sprechen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit F.________ und einem dritten Täter am 27.06.2009 in K.________, zum Nachteil des C.________. 2. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Bundesgericht seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. A.________ sei für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren vor Bun- desgericht eine Parteientschädigung für die anwaltlichen Verteidigungskosten zuzusprechen. 4. Die Zivil- und Schadenersatzklagen der Gesuchsgegner/Zivilkläger seien abzuweisen. 5. Eventuell: Es sei das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26.06.2015 sowie des Bundesgerichts vom 27.11.2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Gemäss dieser Bestim- mung kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel beibringen kann, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, dass mit H.________ ein neuer Ent- lastungszeuge aufgetaucht sei. Dieser habe bisher aufgrund einer psychischen Krankheit nicht zu der Sache befragt werden können, sei aber nun zu einer Aussa- ge bereit. Zudem legte er eine entsprechende schriftliche Erklärung von H.________ vom 2. April 2016 ins Recht, die im Wesentlichen festhält, dass 2 H.________ am besagten Abend des 26. Juni 2009 bis in die Morgenstunden des 27. Juni 2009 ununterbrochen mit dem Gesuchsteller und drei weiteren Leuten in K.________ unterwegs gewesen sei und sie vier zu keiner Zeit in eine Auseinan- dersetzung involviert gewesen seien (pag. 237). 3. Die Generalstaatsanwalt beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016, das Revisionsgesuch sei kostenpflichtig abzuweisen (pag. 301 ff.). Zur Begründung führte sie aus, dass mehrere Gründe gegen die Erheblichkeit des Zeugnisses sprächen und darum eine Revision nicht gerechtfertigt sei. 4. Der Kanton Bern, vertreten durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bzw. das Sozialamt (nachfolgend: Zivilkläger) liess mit Schreiben vom 25. Juli 2016 verlau- ten, er verzichte auf eine Stellungnahme (pag. 312). 5. Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 25. August 2016, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 314). Ergänzend beantragte er die Edition der amtlichen Akten des Rechtsöffnungsverfahrens beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (CIV 16 652), der amtlichen Akten des Beschwerdeverfahrens (ZK 16 277) bei der 2. Zivilkammer des Obergerichts sowie der Strafakten des erst- instanzlichen (P02 09 1431/1438/1440) und des oberinstanzlichen (SK 14 13) Strafverfahrens. Zur Begründung führte der Straf- und Zivilkläger aus, dass zwar das Obergericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig sei, sich die Frist aber nach Art. 124 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) richte, da die Aufhebung eines Bundesgerichtsurteils verlangt werde. Die Eingabe des Gesuch- stellers erfolge vor diesem Hintergrund verspätet. Ein Nichteintreten sei auch an- gezeigt, weil der Gesuchsteller die Zeugenbefragung im bisherigen Verfahren pflichtwidrig versäumt habe. Soweit auf das Gesuch eingetreten werde, sei dieses abzuweisen, wobei für die Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt verwiesen werde. 6. Die innert erstreckter Frist eingereichte Replik des Gesuchstellers datiert vom 10. Oktober 2016 (pag. 327 ff.). Er bestätigte darin die bereits im Revisionsgesuch vom 30. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren (pag. 1 ff. bzw. pag. 243 ff.). 7. Während der Straf- und Zivilkläger in seiner Duplik vom 24. Oktober 2016 (pag. 347 ff.) seine Rechtsbegehren bestätigte, verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (pag. 342 f.) auf weitere Ausführungen. 8. Mit Verfügung vom 4. November 2016 erklärte die Verfahrensleitung den Schrif- tenwechsel für abgeschlossen und stellte einen Entscheid in Aussicht (pag. 353 f.). 3 II. 9. Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Soweit der Revisionsgrund der neuen Tatsa- chen und Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO angerufen wird, ist das Ge- such nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Auch ein Bundesgerichtsentscheid kann aufgrund neuer Tatsachen und Beweismit- tel nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 abs. 1 lit. a StPO revidiert wer- den. Einschränkend führte das Bundesgericht im Urteil 6F_1/2017 vom 17. März 2017 E. 2 aus: Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kommt die Revision ei- nes Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen und Beweismittel allerdings nur in Be- tracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen ge- troffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Am- tes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit ei- nem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (vgl. BGE 134 IV 48; Urteile 6F_29/2016 vom 17. November 2016 E. 2 und 6F_16/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2). Im vorliegenden Fall traf das Bundesgericht nur insofern eigene Sachverhaltsfest- stellungen, als es darlegte, wie die vorinstanzliche Feststellung zu verstehen sei, dass die Kleidung des Beschuldigten keine Blutspuren aufgewiesen hätte (E. 2.2 f.). Bei dieser Präzisierung handelt es sich nach Ansicht der Kammer weder um ei- ne neue Sachverhaltsfeststellung, noch betrifft sie einen Bereich, der von den bei- gebrachten Tatsachen oder Beweismitteln erschüttert werden sollte. Entgegen der Ansicht des Straf- und Zivilklägers zielt die zitierte Rechtsprechung nicht auf die Begründung einer erweiterten Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die Revision von Bundesgerichtsurteilen ab. Das Bundesgericht führte an besagter Stelle lediglich aus, in welchen Konstellationen die Revision eines Bundesgerichts- urteils nicht möglich und entsprechend der kantonale Weg zu beschreiten ist. Auch letztinstanzliche kantonale Entscheide erwachsen – soweit dagegen kein Rechts- mittel ergriffen bzw. erfolglos Beschwerde in Strafsachen geführt wurde – in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 61 BGG) und können damit revidiert werden. Gegenstand eines solchen Verfahrens bildet in jedem Fall nur das letztin- stanzliche kantonale Urteil – vorliegend das Urteil der 1. Strafkammer vom 26. Juni 2015. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2015 vom 27. November 2015 ist in- sofern mit diesem Entscheid verknüpft, als ihm für den Fall einer Revision der Be- zugspunkt entzogen und es entsprechend hinfällig würde. Soweit der Gesuchsteller indessen eine formelle Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_762/2015 vom 27. November 2015 verlangt, ist auf seinen Antrag nicht einzutreten. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer Fristwahrung nach den Be- stimmungen des BGG. Unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen ist auf das Gesuch einzutreten. 4 10. Der Straf- und Zivilkläger beantragte sodann die Edition der amtlichen Akten des Rechtsöffnungsverfahrens beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (CIV 16 652), der amtlichen Akten des Beschwerdeverfahrens (ZK 16 277) bei der 2. Zivil- kammer des Obergerichts sowie der Strafakten des erstinstanzlichen (P02 09 1431/1438/1440) und des oberinstanzlichen (SK 14 13) Strafverfahrens. Während die erst- und oberinstanzlichen Strafakten bereits von Amtes wegen ediert wurden, erachtet die Kammer eine Edition der Zivilakten aufgrund nachfol- gender Erwägungen als nicht notwendig. III. 11. Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, oder eine we- sentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Neu sind Tat- sachen und Beweismittel, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm also nicht in irgendeiner Form unterbreitet wur- den (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Erheblich sind neue Tatsachen und Beweismittel, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen ei- nen wesentlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Eine Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2. mit Verweis auf BGE 116 IV 353 E. 4e). Bei dem vom Gesuchsteller beigebrachten Zeugen H.________ handelt es sich in- sofern um ein neues Beweismittel, als dieser bisher nicht zu den Vorfällen befragt wurde. Eine alleinige, isolierte, unkritische Betrachtung der schriftlichen Erklärung des Zeugen H.________ vom 2. April 2016 könnte tatsächlich geeignet sein, allen- falls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Eine derarti- ge Betrachtungsweise hätte aber rein gar nichts mit sorgfältiger und gewissenhafter richterlicher Beweiswürdigung zu tun und würde geradezu an Willkür grenzen. 12. Der Straf- und Zivilkläger macht zunächst geltend, der Gesuchsteller habe es im Rahmen des bisherigen Verfahrens pflichtwidrig versäumt, eine Befragung von H.________ zu beantragen, ein entsprechendes Begehren zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht mehr statthaft. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Revision auch dann mög- lich, wenn eine Tatsache vorgebracht wird, die der beschuldigten Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies jedoch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2015 5 vom 19. April 2016 E. 4.4. mit Hinweisen). Ein Revisionsgesuch ist dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismit- tel stützt, welche die verurteilte Person von Anfang an kannte und ohne berechtig- ten Grund verschwieg (BGE 141 IV 349 E. 2.2; 130 IV 72 E. 2.2; Urteil 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.4). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vor- schriften über Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Rechtsmissbrauch ist aber nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). H.________ wurde während des Strafverfahrens einmal als Zeuge geladen, jedoch aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses von einer Befragung dispensiert. Dem Straf- und Zivilkläger ist insoweit zuzustimmen, als der Zeitpunkt und die Umstände der unterschriftlichen Erklärung des Zeugen H.________ einige Fragen aufwerfen. Weder taucht er in den bisherigen Aussagen des Gesuchstellers auf, noch wurde er je von diesem selber als Zeuge beantragt. Dies obwohl die beiden angeblich den gesamten Abend zusammen verbracht haben wollen. Auch die Äusserung der Ver- teidigung des Gesuchstellers, dass zuerst habe abgeklärt werden müssen, ob eine Befragung von H.________ zu einer «Ent- oder allenfalls Belastung» führen würde, legt den Schluss nahe, dass eine Einvernahme bisher nicht ernsthaft erwogen bzw. als dienlich erachtet wurde. Zu beachten ist aber, dass mit der ärztlich anerkann- ten, seit Jahren andauernden psychischen Krankheit von H.________ ein berech- tigter Grund vorlag, diesen nicht als Zeugen zu beantragen. Mit Blick auf die grosse Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht bei der Annahme von Rechtsmiss- brauch auferlegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon auszuge- hen, dass vorliegend die Schwelle zum Rechtsmissbrauch nicht überschritten ist. 13. Eine Revision des Urteils der 1. Strafkammer vom 26. Juni 2015 ist indessen nur angezeigt, wenn sich das neue Beweismittel bei einer konkreten Betrachtung dazu eignet, die Beweisgrundlage des genannten Urteils zu erschüttern und die verän- derten Tatsachen einen wesentlich günstigeren Entscheid für die verurteilte Person erwarten lassen. Der Gesuchsteller lässt diesbezüglich ausführen, dass seine Verurteilung mangels objektiver Beweise einzig auf die Aussagen des Privatklägers und dessen Ehefrau einerseits und die Aussagen der Mitbeschuldigten andererseits gestützt worden sei. Alle weiteren Zeugen hätten zum direkten Tathergang keine Angaben ge- macht. Mit H.________ könne nun eine Person Angaben zum Tathergang machen, die weder direkt am Vorfall beteiligt gewesen sei, noch einer involvierten Person sehr nahe stehe. Die Beurteilung der Geschehnisse wäre zweifelsohne anders ausgefallen, wenn zusätzliche Zeugenaussagen vorgelegen hätten, welche die Version des Gesuchstellers geschützt hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft aber auch der Straf- und Zivilkläger sprechen den Aussagen von H.________ indessen die Erheblichkeit ab. Die Generalstaatsanwalt führt dazu aus, was folgt (pag. 305 ff.): 6 Bei der Beurteilung der Erheblichkeit kann zunächst nicht ausser Acht gelassen werden, dass H.________ zum Zeitpunkt, als er im Jahr 2011 als Zeuge beantragt wurde, seit längerer Zeit unter einer schweren psychischen Krankheit litt (p. 239/247), die von seinem Arzt, der ihn seit 2002 behan- delte, als „graves troubles de la personnalité dans le sens d’une schizophrénie“ bezeichnet wurde (p. 240/248). Bekanntlich sind schizophrene Störungen im Allgemeinen durch grundlegende und cha- rakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung gekennzeichnet. Bereits aus diesem Grund sind Fragezeichen bei der Erheblichkeit zu setzen, zumal völlig ungewiss bleibt, inwiefern sich die psychische Störung zum Tatzeitpunkt ausgewirkt hat und sich heute noch auswirkt. Interessant ist im Weiteren, aus welchem Grund der Zeuge ursprünglich beantragt worden ist. Ange- rufen wurde er durch den obergerichtlich freigesprochenen Beschuldigten I.________ mit der Begrün- dung, dass er einen Teil der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 2009 mit Letzterem verbracht habe (p. 163). Wie aus der schriftlichen Berufungsbegründung von I.________ vom 15. September 2014 her- vorgeht, sollte H.________ bezeugen können, dass er sich am fraglichen Abend nicht ständig in Be- gleitung von A.________ und F.________ befunden hatte (p. 854). Der Zeuge sollte also gerade das Gegenteil von dem belegen können, was er nun mehrere Jahre später in seiner schriftlichen Er- klärung vom 2. April 2016 beteuert. Dies erweckt Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. […] Wie nach den vielen Jahren, die zwischen Ereignis und Redaktion der schriftlichen Erklärung liegen, nicht anders zu erwarten ist, bleibt H.________ in seiner zeitlichen Einordnung betreffend Begleitung der drei ehemaligen Beschuldigten sehr unbestimmt. In Anbetracht der grossen Unbestimmtheit, die weder dem Zeugen selbst noch dem Gesuchsteller verborgen geblieben ist, erscheint ohne Weiteres als möglich, dass sich der Vorfall, der zur Verurteilung des Gesuchstellers geführt hat, zu einem Zeit- punkt ereignete, in dem er die Beschuldigten gerade nicht oder nicht mehr begleitete. Das Zeugnis ist mithin nicht geeignet, den Gesuchsteller wirklich zu entlasten. Auffällig beim Zeugnis ist ferner der Kontrast zwischen zeitlicher Unbestimmtheit einerseits und apo- diktischer Beteuerung andrerseits, bis zum Zeitpunkt der Trennung den gesamten Abend in Beglei- tung von A.________, F.________ und I.________ verbracht zu haben. Diese Beteuerung wiederum steht nämlich in Widerspruch zu verschiedenen Aussagen der ehemaligen Beschuldigten, welche darauf hinweisen, dass es im Verlaufe der Nacht Perioden gegeben hat, während derer sie getrennt waren. So führte F.________ aus, er sei während etlicher Minuten nicht mit A.________ zusammen gewesen (p. 039). Auch erklärte er gleich mehrmals, nicht dabei gewesen zu sein, als J.________ A.________ angesprochen habe (p. 148 und 597). Auch I.________ behauptete, nicht in unmittelba- rer Nähe gewesen zu sein, als A.________ von ihr angesprochen wurde (p. 44 und 152). A.________ seinerseits sagte schon bei der ersten Befragung aus, von Zeit zu Zeit seien sie getrennt gewesen (p. 28). Die 1. Strafkammer kam denn auch zum Ergebnis, es wäre zweifellos möglich gewesen, dass die Beschuldigten A.________ und F.________ die Tat mit einem anderen Kollegen begingen, zumal alle Beschuldigten festgehalten hätten, dass sie zwar den grössten Teil des Abends zusammen verbrach- ten, aber auch einige Momente getrennt waren (p. 987). Vor diesem Hintergrund ist das Zeugnis von H.________ nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass er während der gesamten massgebli- chen Zeit stets alle drei Beschuldigten begleitet hatte. Somit kann mit ihm aber auch nicht der Nach- weis erbracht werden, A.________ habe keine tätliche Auseinandersetzung mit C.________ gehabt. 7 Wenn H.________ im Übrigen wirklich während eines grossen Teils der fraglichen Nacht der ständige Begleiter der drei damaligen Beschuldigten gewesen wäre, so hätte erwartet werden dürfen, dass sein Name bei den tatnächsten Befragungen als möglicher Entlastungszeuge genannt worden wäre. Dies war indessen nicht der Fall. Im Gegenteil wurde er als Zeuge beantragt, um zu bestätigen, dass I.________ zeitweise nicht zusammen mit den beiden anderen war. Auch dies erweckt grosse Zweifel an der Schlüssigkeit der Erklärung vom 2. April 2016. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschreibung des Auftauchens einer Frau sehr konturlos bleibt. H.________ ist nicht in der Lage zu sagen, um was es bei dieser Episode gegangen ist. Die Wahrhaftigkeit der Beschreibung dieser Beobachtung unterstellt, kann es sich ohne Weiteres um die Schilderung eines anderen Zwischenfalls handeln, der mit der Intervention der Ehefrau des Opfers nichts zu tun hat. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Bereits vor dem Hintergrund der seit dem Vorfall vergangenen langen Zeitdauer und der damals nachweislich beeinträchtigten psychischen Gesundheit von H.________ sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Aus dem vom Gesuchsteller eingereich- ten Chatverlauf ergibt sich sodann, dass ihn mit dem beantragten Zeugen H.________ mehr als eine flüchtige Bekanntschaft verbindet (pag. 366 ff.). Auch inhaltlich bleiben die Aussagen von H.________ in seiner Erklärung vom 2. April 2016 sehr pauschal und widersprechen verschiedentlich den Aussagen der übrigen Direktbeteiligten. Schliesslich scheint es nur schwer nachvollziehbar, dass ein Zeu- ge, der angeblich den ganzen Abend mit dem Gesuchsteller verbracht haben soll, erstmals nach beinahe acht Jahren erwähnt wird. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass aus einer Befragung neue Tatsa- chen resultieren, die zu einer Erschütterung der Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer vom 26. Juni 2015 führen und so eine wesentlich mildere Bestra- fung des Gesuchstellers mit sich bringen könnten. Dies einerseits gestützt auf die – von der 1. Strafkammer eingehend gewürdigten – starken Belastungsindizien und andererseits auf den zweifelhaften Beweiswert der angebotenen Zeugenaussage. In der Erklärung vom 2. April 2016 gibt der Zeuge H.________ selber an, dass es ihm heute nach so langer Zeit – rund 7 Jahre - natürlich schwer fällt, die Phasen des Geschehens zeitlich genauer einzuordnen. Der Zeuge sah sich damals auch gar nicht veranlasst, zeitliche Fixpunkte in Erinnerung zu behalten. Eine Revision ist somit nicht geboten und das Gesuch ist abzuweisen. IV. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 15. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuch- stellers im Revisionsverfahren (Art. 436 StPO e contrario). 8 16. Der Straf- und Zivilkläger hat als obsiegende Partei gegenüber dem Gesuchsteller Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Revi- sionsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der vom Gesuchsteller an den Straf- und Zivilkläger auszurichtenden Entschädigung wird nach Eingang der entsprechenden Kostennote von Rechtsanwalt D.________ bestimmt. 9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 30. Juni 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller wird antragsgemäss zum Ersatz der Parteikosten des Straf- und Zivilklägers verurteilt; dies auf gerichtliche Bestimmung hin. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Zivilkläger Mitzuteilen: - der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Bern, 20. April 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10