Bei der Rechtsanwalt B.________ für das Rechtsmittelverfahren auszurichtenden, vergleichsweise immer noch hohen Entschädigung (mittlerer Bereich des Honorarrahmens gemäss PKV) ist der Umstand berücksichtigt, dass keine Auslagen geltend gemacht werden. Rechtsanwalt B.________ wird folglich für 55.3 Stunden Aufwand, zuzüglich CHF 750.00 Reisezuschlag und CHF 944.80 Mehrwertsteuer entschädigt. Mangels Bezifferung eines vollen Honoraranspruchs wird praxisgemäss kein nachforderbarer Betrag festgelegt. 5. Das beschlagnahmte Messer (Tatwaffe) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).