63 Aufwand in diesem Umfang erweist sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die dem früheren amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher C.________, für das erstund oberinstanzliche Verfahren auszurichtende Entschädigung als angemessen. Letzterer machte für beide Instanzen – inkl. Assistenz an zahlreichen Einvernahmen und an ebenfalls mehreren Verhandlungstagen – lediglich einen Aufwand von total 64.11 Stunden geltend. Bei der Rechtsanwalt B.