Nach Berücksichtigung des Gesagten und angesichts der bereits im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgten Einarbeitung, erachtet die Kammer einen Aufwand von 27 Stunden (Dauer der Hauptverhandlung x 2) für die Erstellung des Plädoyers als angemessen. Nach Vornahme der eben erläuterten Kürzungen resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 55.3 Stunden. Ein gebotener