Die Vorbringen und Argumente des Verteidigers zu den objektiven Beweismitteln entsprachen ferner im Wesentlichen (und teilweise wörtlich) denjenigen in der Bundesgerichtsbeschwerde vom 16.3.2016 (pag. 653 ff.). Für die gut eine Stunde dauernden Vorbemerkungen im insgesamt knapp 3- stündigen mündlichen Plädoyer war zudem keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten notwendig. Nach Berücksichtigung des Gesagten und angesichts der bereits im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgten Einarbeitung, erachtet die Kammer einen Aufwand von 27 Stunden (Dauer der Hauptverhandlung x 2) für die Erstellung des Plädoyers als angemessen.