insgesamt 60 Stunden und 55 Minuten Aufwand für die Ausarbeitung seines Plädoyers geltend. Die Kammer erachtet auch diesen Aufwand als deutlich zu hoch. Das Plädoyer des Verteidigers konnte sich wie erwähnt auf die sich im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzentrieren, dies bei einem unterdurchschnittlichen Aktenumfang. Es wurden denn auch keine speziellen Rechtsfragen und erst recht keine Strafzumessung und keine Zivilansprüche oder Kostenfragen thematisiert. Die Vorbringen und Argumente des Verteidigers zu den objektiven Beweismitteln entsprachen ferner im Wesentlichen (und teilweise wörtlich)