_ 6 Stunden und 50 Minuten für den Hin- und Rückweg zur oberinstanzlichen Verhandlung geltend. Die Reisezeit ist indessen nicht als Aufwand, sondern separat mittels Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern und Art. 10 PKV). Anstelle der 6 Stunden und 50 Minuten Aufwand für die Reisezeit wird Rechtsanwalt B.________ folglich mit einem Reisezuschlag von insgesamt CHF 750.00 entschädigt (zwei volle Reisetage für den 25. und 26.4.2017, plus ein halber Reisetag für den 27.4.2017). Schliesslich macht Rechtsanwalt B.________ insgesamt 60 Stunden und 55 Minuten Aufwand für die Ausarbeitung seines Plädoyers geltend.