Dieser Aufwand ist, nachdem das Urteil dem Verteidiger bereits im Juni 2016 zugestellt worden war und ihm mithin bekannt war, übersetzt. Es werden folglich nur einmal 2 Stunden und 35 Minuten entschädigt. Dies umso mehr, als Rechtsanwalt B.________ im Ersuchen vom 19.7.2016 um Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mitteilte, er habe sich im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens bereits in den Fall eingearbeitet, so dass in keiner Hinsicht Mehrkosten infolge neuer Einarbeitung anfallen würden (pag. 731 f.). Im Weiteren macht Rechtsanwalt B.________ 6 Stunden und 50 Minuten für den Hin- und Rückweg zur oberinstanzlichen Verhandlung geltend.