b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) darstellt (Urteile des Bundesgerichts 1B_417/2012 vom 16.11.2012 E. 2.2, 1B_703/2011 vom 3.2.2012 E. 2.4) und eine kurze Nachfrage beim Verfahrensleiter ausgereicht hätte, um feststellen zu können, dass die Kammer ohnehin mit zwei neuen Mitgliedern und einer neuen Gerichtsschreiberin besetzt wird. Für die Stellung von Beweisanträgen und für das Studium des Bundesgerichtsurteils werden unter dem 3.8.2016 und 1.9.2016 je 2 Stunden und 35 Minuten Aufwand geltend gemacht. Dieser Aufwand ist, nachdem das Urteil dem Verteidiger bereits im Juni 2016 zugestellt worden war und ihm mithin bekannt war, übersetzt.