Angesichts der nicht übermässig langen Dauer des Mandates wären maximal drei Besprechungen von je 1 ½ Stunden (ausmachend 4 ½ Stunden) geboten gewesen. Die unter dem 17.10.2016 geltend gemachten 45 Minuten Aufwand für die Prüfung eines Ausstandsgesuchs und für eine weitere Besprechung mit der Klientin werden nicht entschädigt. Es handelt sich hierbei um nicht gebotenen Aufwand, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vorbefassung keinen Grund für einen Ausstand nach Art. 56 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;