62 schädigen. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ insgesamt 6 Stunden und 40 Minuten Aufwand für Besprechungen mit seiner Klientin geltend (3.8.2016 / 1.9.2016 / 12.9.2016 / 5.10.2016 / 10.11.2016 / 28.11.2016 / 9.1.2017 / 14.3.2017). Die Kammer erachtet diesen Aufwand als zu hoch. Angesichts der nicht übermässig langen Dauer des Mandates wären maximal drei Besprechungen von je 1 ½ Stunden (ausmachend 4 ½ Stunden) geboten gewesen.