Der Aktenumfang ist in casu unterdurchschnittlich. Es sind, abgesehen von der Verwertungsproblematik, weder besondere prozessuale noch materiellrechtliche Schwierigkeiten vorhanden und die Verteidigung konnte sich angesichts der gestellten Anträge in ihren Ausführungen auf die sich im Zusammenhang mit dem bestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzentrieren. Eine Kürzung der geltend gemachten Entschädigung ist folglich angezeigt und wird wie folgt vorgenommen: