59 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 26.10.2010 in Bern zum Nachteil von D.________; und in Anwendung der Art. 40, 47, 111 i.V.m. 12 Abs. 2 Satz 2 und 22 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 23‘249.40 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).