872 f.) festgesetzt werden. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches aufgrund fehlender Einvernahmen vom Bundesgericht aufgehoben wurde, sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 vom Kanton Bern zu tragen. Beim zweiten oberinstanzlichen Verfahren ist die Beschuldigte vollumfänglich unterlegen, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten von CHF 7‘013.00 zu tragen hat.