Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 23‘249.40, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16‘000.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung) und Auslagen von CHF 7‘249.40, festgesetzt (pag. 477). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglichen zu bezahlen. 17.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Neubeurteilung) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).