17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 23‘249.40, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16‘000.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung) und Auslagen von CHF 7‘249.40, festgesetzt (pag.