Zugunsten der Beschuldigten hat eine Reduktion der Strafe zu erfolgen, zumal ihr kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens angelastet werden kann. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 1 Jahr als sachgerecht. 16.6 Konkrete Strafe Zusammenfassend resultiert aus dem Gesagten eine Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Eine bedingte oder teilbedingte Strafe fällt entsprechend ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). VI. Kosten und Entschädigung