56 Staatsanwalt die Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzte, sind keine Verfahrenshandlungen auszumachen. Während einer Zeit von über 2 ½ Jahren blieben die Behörden folglich untätig. Das Beschleunigungsverbot wurde damit klarerweise verletzt. Die lange Verfahrensdauer lässt sich weder mit der hohen Arbeitslast der Staatsanwälte noch mit der Justizreform entschuldigten. Zugunsten der Beschuldigten hat eine Reduktion der Strafe zu erfolgen, zumal ihr kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens angelastet werden kann.