BGE 117 IV 124 E. 4d). Zu berücksichtigen ist einerseits, wie der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, andererseits, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde (BGE 113 IV 158 E. 8; BGE 117 IV 124 E. 4e). Im vorliegenden Verfahren waren die Strafverfolgungsbehörden während einer langen Phase untätig. Von Mitte November 2011 (am 7.11.2011 fand die letzte staatsanwaltschaftlich Einvernahme statt) bis Ende April 2014, als der neu zuständige