Das Bundesgericht hat festgehalten, eine mögliche Sanktion bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots stelle die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung dar. Der Richter ist diesfalls verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 137 IV 118 E. 2.2; BGE 117 IV 124 E. 4d).