Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28.8.2014, E. 3.3; MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 270). Das Bundesgericht hat festgehalten, eine mögliche Sanktion bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots stelle die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung dar.