Ob und wie die beiden die Tat – welche bis heute vehement bestritten wird – effektiv aufgearbeitet haben, ist nicht bekannt. Folglich kann auch nicht über allfällige Reue oder Einsicht spekuliert werden. Es sind keine Gründe vorhanden, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Die Täterkomponenten wirken sich mithin neutral auf die Strafe aus. 16.5 Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art.