Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat und während laufendem Strafverfahren gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Sie verhielt sich korrekt und kooperativ. Die Beschuldigte ist allerdings weder geständig noch zeigte sie Einsicht oder Reue. Zwar lebt die Beschuldigte nach wie vor mit D.________ zusammen. Die Kammer hat allerdings keine Einsicht in die Rollenteilung oder Qualität der Beziehung. Ob und wie die beiden die Tat – welche bis heute vehement bestritten wird – effektiv aufgearbeitet haben, ist nicht bekannt.