Ferner erlitt D.________ Abwehrverletzungen an den Händen. Eine Reduktion der Strafe um die Hälfte ist vorliegend angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Die Kammer erachtet eine Reduktion um 5 Jahre als angemessen. 16.4 Täterkomponenten Es kann vorab auf die Ausführungen der Beschuldigten zur Person vom 28.10.2010 (pag. 282 f.), auf ihre Angaben in der Hauptverhandlung vom 2.4.2015 (pag. 435 ff.) sowie auf den aktuellen Auskunftsbericht der Kantonspolizei Wallis vom 4.4.2017 (pag. 796 ff.) und die Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 815 f.) verwiesen werden.