Ein Motiv für ihre Tat oder achtenswerte Beweggründe lassen sich damit nicht ausmachen. Vermeidbarkeit: Es sind keine Hinweise vorhanden, welche dafür sprechen würden, dass die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden. Es bestanden zweifellos Handlungsalternativen. Für die Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Aufgrund der subjektiven Tatkomponenten rechtfertigt sich vorderhand eine Reduktion der Strafe um 2 Jahren auf 11 Jahre.