16.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigten kann kein direkter Tötungswille nachgewiesen werden, obwohl das mehrfache Zustechen in die Bauch- und Brustgegend für einen solchen sprechen könnten. Die Beschuldigte handelte nur noch knapp eventualvorsätzlich, weshalb sich vorliegend nur eine leichte Reduktion der Strafe rechtfertigen lässt. Die Beschuldigte bestritt die Tat bis zum Schluss. Ein Motiv für ihre Tat oder achtenswerte Beweggründe lassen sich damit nicht ausmachen.