Die objektive Tatschwere liegt im mittelschweren Bereich. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 13 Jahren erscheint mit Blick auf den Strafrahmen gerade aber auch angesichts der mehrfachen Messerstiche in den Brust- und Bauchbereich sowie aufgrund der Gefährlichkeit des Tatmessers als angemessen. 16.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigten kann kein direkter Tötungswille nachgewiesen werden, obwohl das mehrfache Zustechen in die Bauch- und Brustgegend für einen solchen sprechen könnten.