Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.1). Der Strafrahmen für eine vollendete vorsätzliche Tötung beträgt Freiheitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.