Weder G.________ noch die Einsatzkräfte, welche alle unmittelbar (nur wenige Minuten) nach der Tat einen Eindruck von der Beschuldigten gewannen, konnten bei ihr eine auffällige Gemütsbewegung feststellen. Im Gegenteil, sie erklärten, die Beschuldigte habe sich ruhig verhalten. Auch aus der Spurenlage oder der Verteilung des Blutes im Massagezimmer und im Eingangsbereich lässt sich nicht auf einen Affekt schliessen, weshalb die Anwendung von Art. 113 StGB ausser Betracht fällt. Die Beschuldigte ist damit der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D.________ schuldig zu erklären. V. Strafzumessung