52 14.2 Subsumtion Vorliegend bleibt gestützt auf die Akten und die aus der Beweiswürdigung gewonnenen Erkenntnisse kein Raum für einen versuchten Totschlag. Es sind keine Hinweise vorhanden, die für eine heftige Wut oder einen anderen zu berücksichtigenden Affekt bei der Beschuldigten sprechen würden. Der Anlass für die Tat ist nicht bekannt. Entsprechend kann auch nichts in Bezug auf den Gemütszustand der Beschuldigten abgeleitet werden. Weder G.________