113 StGB). Weiter muss der Affekt nach den Umständen entschuldbar sein. Es geht darum, dass die Entstehung des Affekts aus Sicht eines objektiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich bzw. verständlich, die Schuld des Täters demzufolge als vermindert erscheint (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 113 StGB). Es muss anzunehmen sein, dass auch ein «Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft […], welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten wäre» (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 113 StGB).