Fehlen von Vorbereitungshandlungen; fehlende Konstellierung der Tatsituation durch den Täter; gegebener Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat; nicht zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs; nicht lang hingezogenes, sondern sehr plötzliches Tatgeschehen; kein etappierter Handlungsablauf; Einengung des Bewusstseinsfeldes (d.h. keine Wahrnehmung von Nebensachen, Perzeption eingeschränkt auf das Gefühl der Kränkung, Wut, Niederlage etc.); fehlende Detailerinnerung; Unterbrechung des Erlebniszusammenhangs und nachträgliche Unerklärbarkeit der eigenen Tat (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 113 StGB).