O., N. 2 zu Art. 113 StGB). Für die Bejahung des Totschlages muss ein Handeln in einer heftigen Gemütsbewegung vorliegen. Art. 113 StGB erfasst alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus usw., wobei er in quantitativer Hinsicht einschränkend eine heftige Gemütsbewegung voraussetzt, d.h. ein Gefühl von besonderer Stärke. Es handelt sich hierbei um eine normal-psychologische Einengung des Bewusstseins nicht krankhafter Art.