14. Zum versuchten Totschlag 14.1 Theoretische Ausführungen Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB). Der Totschlag ist eine weniger schwerwiegende Form eines Tötungsdelikts, er ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund eines emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art.