51 handelte zumindest eventualvorsätzlich, wobei die Grenze zum direkten Vorsatz aufgrund der mehreren gefährlichen Stichverletzungen und der Dynamik der Tat nahe ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist damit in Anwendung der Art. 111 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung schuldig zu erklären, sofern nicht die Voraussetzungen für den versuchten Totschlag erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist.