BGE 109 IV 6). Die Beschuldigte nahm den Tod von D.________ mit ihrem Handeln zweifellos in Kauf. Sie stach nicht nur einmal, sondern sogar mehrmals gegen die Brust- und Bauchgegend von D.________ und führte ihr so schwerste Verletzungen zu. Dabei birgt bereits ein einzelner Messerstich in den Oberkörper eines Menschen generell ein hohes Risiko des Todeseintritts. Die Beschuldigte