Sie konnte damit nicht mehr steuern, wo und wie sie D.________ traf. Aufgrund des dynamischen Geschehens und der Abwehrreaktion ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Stiche keine schwerwiegenderen Folgen – wie beispielsweise einen Stich unmittelbar ins Herz – hatten. Eine Todesfolge lag damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch der Beschuldigten bewusst und von ihrem Vorsatz umfasst war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24.5.2016 E. 3.4; ähnlich in Urteilen des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27.11.2012 E. 4.2, 6B_775/2011 vom 4.6.2012 E. 2.4.2 mit Hinweisen; BGE 109 IV 6).