Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11.7.2017 E. 1.3). 13.2 Subsumtion Der Tötungserfolg ist vorliegend glücklicherweise nicht eingetreten. Gemäss IRM waren die Verletzungen von D.________ jedoch teilweise lebensbedrohlich. Konkret stellt sich die Frage, womit die Beschuldigte bei ihrer Handlung vernünftigerweise rechnen musste, als sie mehrfach in der Brust- und Bauchgegend auf D.________ einstach. Sie verletzte D.__