111 StGB). Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Erforderlich ist Vorsatz, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Gemäss der expliziten Regelung von Art.