13. Zur versuchten vorsätzlichen Tötung 13.1 Theoretische Ausführungen Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel (Art. 112 und 113 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 111 StGB).