Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte dem Ausmass bzw. der Gefährlichkeit der D.________ zugefügten Verletzungen bewusst war. Dies gilt umso mehr, als sie als ausgebildete Intensivkrankenschwester bereits mit ähnlichen Verletzungen zu tun hatte und aufgrund ihres Fachwissens bestens über die Gefährlichkeit von Schnitt- und Stichverletzungen in der Bauch- und Brustgegend Bescheid wusste. 12.5 Erstellter Sachverhalt Die Würdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Beweismittel ergibt somit für die Kammer ein stimmiges und schlüssiges Gesamtbild. Allfällige Zweifel sind bloss theoretischer Natur.