12.4.3 Sind Rückschlüsse auf die subjektive Seite allenfalls auch auf die Beweggründe möglich? Auf Frage – wie die Beschuldigte die Gefährlichkeit von Messerstichen in den Brust- und Bauchbereich beurteile – gab diese an: «Ich habe früher auf der Intensivstation gearbeitet, da wurden auch Menschen nach einem Messerstich eingeliefert. Ganz klar, es ist gefährlich. Je nach Stich kann dies lebensbedrohlich sein» (pag. 447, Z. 2 ff.). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte dem Ausmass bzw. der Gefährlichkeit der D.________ zugefügten Verletzungen bewusst war.