gegen den obgenannten Tatablauf. Zwar ist nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass die beiden Frauen, sollte D.________ tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes ihrer Partnerin gewesen sein, weiterhin zusammen sind. Es ist bei häuslicher Gewalt indessen alles andere als atypisch, dass das Opfer den Täter deckt, bei diesem bleibt und keine Anstalten trifft, das erlebte Unrecht strafrechtlich verfolgen zu lassen. 12.4.3 Sind Rückschlüsse auf die subjektive Seite allenfalls auch auf die Beweggründe möglich?