48 gung ist nicht ersichtlich. Weder die fragliche Notiz, noch der auf dem Boden liegende Ring stellen eindeutige Hinweise auf eine heftige Gemütsbewegung dar. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sprechen weder die Lebensumstände der beiden Frauen, die immer noch in einer Partnerschaft und zurückgezogen in ihrem Eigenheim im Wallis leben, noch der Wunsch von D.________ auf Anonymisierung ihres Namens im Inselspital (vgl. pag. 171) gegen den obgenannten Tatablauf.