Am Tatmesser wurde an der Klinge ausschliesslich Blut von D.________ gefunden, was ebenfalls für die Beschuldigte als Hauptaggressorin spricht. Dass nicht jeder einzelne Schritt der Auseinandersetzung nachgezeichnet werden kann, schadet nicht. Es genügt, den ungefähren Ablauf der Auseinandersetzung rekonstruieren und nachweisen zu können. Nicht massgebend ist und keine Rolle spielt somit, wie die Beschuldigte zum Messer kam und wo D.________ zuerst verletzt wurde. Erwiesen ist jedenfalls, dass die Beschuldigte mehrmals heftig auf D.________ einstach. Das Motiv bleibt unbekannt und eine heftige Gemütsbewe-