Ferner weisen das Ausmass der Verletzungen bei D.________ und der Umstand, dass sich die Verletzungen eher auf deren rechten Seite befanden, im Vergleich zur Schwere und dem Ort der Verletzungen bei der Beschuldigten deutlich darauf hin, dass D.________ das Opfer war. Bei der Beschuldigten konnten lediglich zwei Stich-/Schnittverletzungen festgestellt werden, während D.________ mehrere Stich- und Schnittverletzungen im Brust- und Bauchbereich sowie am Gesicht (und Ohr) aufwies. Ferner hatte D.________ erhebliche Abwehrverletzungen an ihren Händen. Am Tatmesser wurde an der Klinge ausschliesslich Blut von D._____