12.4.1 hiervor). Die Kammer hat keine ernsthaften, nicht zu unterdrückenden und nicht nur theoretischen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Hauptaggressorin war und D.________ mit dem Messer mehrfach verletzte. Hinweise auf ein gegenseitiges Gewaltpotential existieren nach Ansicht der Kammer nicht. Ein gegenseitiges Geschehen ist auszuschliessen. Das Spurenbild spricht für eine linkshändige Messerführung, was für die Täterschaft der Beschuldigten spricht. Ferner weisen das Ausmass der Verletzungen bei D.___