Es befand sich abgesehen von der Beschuldigten und D.________ keine weitere Person in der Massageschule. Ein Dritttäter war nicht im Spiel. Es handelt sich vielmehr um ein Gewaltdelikt, in welches nur die beiden Frauen involviert waren. 12.4.2 Kann der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie D.________ mit dem Messer attackiert und lebensbedrohlich verletzt hat? Es kann weitestgehend, insbesondere auch was die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Frauen anbelangt, auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 12.4.1 hiervor).